Aktuelles zum Arbeits- und Tarifrecht

Coronavirus und die Rechtsfolgen

Im Rahmen der aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) werden zahlreiche Veranstaltungen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich abgesagt. Die Schließung von Universitäten und Schulen steht kurz bevor. Es ist davon auszugehen, dass auch alsbald Kindergärten und Kindertagesstätten von Schließungen betroffen sind. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Homeoffice, vollständig nach Hause oder schließen gar den Betrieb ganz. Erste Behörden sind geschlossen und es ist mit weiteren Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit zu rechnen.

 

Alle diese Maßnahmen führen hoffentlich zu einer Verringerung der Zahl der Neuinfektionen und zu einer Abflachung der Infektionskurve. Jedoch führen diese Maßnahmen auch alle zu wirtschaftlichen Einbußen und zahlreichen Rechtsfragen. Müssen bereits bezahlte Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder vom Veranstalter abgesagter Konferenzen oder Konzerte zurückbezahlt werden? Muss ich das für meine Mitarbeiter bereits gebuchte Messehotel bezahlen? Kann ich einfach Zuhause bleiben, wenn die Schule meiner Kinder wegen eines Coronaverdachts geschlossen wird oder muss ich zur Arbeit gehen?

 

Auch wenn diese Fragen neben dem Gesundheitsschutz banal wirken, dürfen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen nicht unterschätzt werden. Die rechtlichen Fragen können jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Fest steht jedoch, dass eine Rückerstattung bereits vorausbezahlter Kursgebühren, Anzahlungen oder auch Eintrittsgelder nicht mit dem pauschalen Verweis auf den vermeintlichen Rechtsbegriff der „höheren Gewalt“ verweigert werden kann. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass niemand für eine nicht erbrachte Leistung ein Entgelt verlangen kann. Möglicherweise besteht aufgrund der aktuellen außergewöhnlichen Umstände Situation, in der eine Haftung für weitergehende wirtschaftliche Schäden ausgeschlossen ist.

 

Gerne sind wir bereit, Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Coronavirus aus allen Bereichen wie z.B. dem Arbeitsrecht, dem Mietrecht, den (Werk-)Vertragsrecht, dem Reiserecht – auch nur telefonisch – zu beantworten und Ihren Fall individuell zu prüfen.

SOKA Bau: Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Die Soka Bau kann nach § 20 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Verzugszinsen in Höhe von 0,9 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges geltend machen. Bis zum Jahre 2018 waren sogar Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung je angefangenem Monat des Verzuges vorgesehen.

 

 

Somit droht Arbeitgebern, die von der Soka Bau rückwirkend (in der Regel für vier Jahre) auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden, die Zahlung zunächst verweigern, letztendlich dann aber zur Zahlung verpflichtet oder verurteilt werden, neben der Beitragsforderung eine erhebliche Mehrforderung aus den genannten Verzugszinsen.

 

 

Die Höhe der tariflich festgelegten Verzugszinsen wird immer wieder als „sittenwidrig“ beanstandet, ist jedoch jetzt wieder vom Bundesarbeitsgericht als rechtswirksam akzeptiert worden:

 

Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB (BAG, Urteil vom 28. August 2019 – 10 AZR 549/18).

 

SOKA-Bau und SoKaSiG

Der Gesetzgeber repariert und ersetzt unwirksame AVE -  verfassungswidrig ?

Mit den Beschlüssen des BAG vom 21.9.2016 und 25.1.2017 wurden die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) für die Kalenderjahre 10/2007-12/2014 für rechtsunwirksam erklärt. Die Rechtswirksamkeit der AVE für das Kalenderjahr 2015 war nach verschiedenen Veröffentlichungen in der Literatur mindestens fraglich geworden.

 

 Folge der genannten BAG-Beschlüsse war eine drohende Insolvenz für die Sozialkassen des Baugewerbes, die sich ganz erheblichen Rückforderungsansprüchen zu Beiträgen aus den betroffenen Kalenderjahren ausgesetzt sahen und zu Rückstellungen gezwungen waren.

 

 Außergewöhnlich schnell reagierte der Gesetzgeber und schuf mit zwei Gesetzen (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210) und Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1. Sept.2017 (BGBl.I Nr.61 S. 3356)) eine neue Rechtsgrundlage für die Sozialkassensysteme; mit den Gesetzen wurden die Tarifverträge – ähnlich der AVE – auf alle Betriebe erstreckt, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst sind und für die in den Gesetzen keine Einschränkungen vorgesehen wurden.

 

 Die danach zu stellende Frage war und ist, ob diese Sozialkassenverfahrensicherungsgesetze wegen der rückwirkenden Geltung und eventueller weiterer Probleme eventuell verfassungswidrig sind. Hierzu gibt es zwischenzeitlich eine Vielzahl von Literaturmeinungen, wobei naturgemäß für Pro und contra gefochten wird.

 

 Die bisher vorliegende Rechtsprechung hat die „Reparaturarbeit“ des Gesetzgebers als rechtswirksam bewertet. Die Rechtswirksamkeit der AVE für das Kalenderjahr 2015 wurde vom BAG schon im März 2018 bestätigt (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16).

 

 In mehreren Entscheidungen haben die maßgeblichen Landesarbeitsgerichte Frankfurt und Berlin die Verfassungsmäßigkeit des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes bestätigt (Hessisches LAG, Urteil vom 17. August 2018 – 10 Sa 180/18SK; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2018 – 9 Sa 999/17).

 

Und auch das BAG ist der Auffassung, dass die durch § 7 SokaSiG normierte rückwirkende Geltungserstreckung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verfassungsrechtlich unbedenklich ist ( BAG, Urteil vom 30.10.2019 - 10 AZR 38/18).

 

 Das letzte Wort wird hier das Bundesverfassungsgericht haben; dort sind mehrere Verfahren anhängig.

 

Für betroffene Betriebe, die Post von der Soka-Bau bekommen und deren Beitragsverpflichtung fraglich ist, bleibt derzeit also weiterhin nur die sorgfältige Klärung, ob der jeweilige Betrieb tatsächlich unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, ob eventuell eine Ausnahmeregelung greift oder ob eine AVE-Einschränkung helfen kann.

BAG erschüttert AVE zum SOKA-Bau Tarif - Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 21.September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) mehrere Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) für rechtsunwirksam erklärt (Pressemitteilungen hier und hier).

 

Von diesen Beschlüssen betroffen sind die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.Mai 2008, vom 20.Juni 2010 und vom 17.März 2014.

Danach sind die SOKA-Bau Tarifverträge für die folgenden Zeiträume nicht rechtswirksam allgemeinverbindlich erklärt worden:

 

  • Oktober 2007 bis Dezember 2011 und
  • Januar 2014 bis Dezember 2014.

 

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidungen nach der bisher vorliegenden Presseerklärung im Wesentlichen wie folgt:

 

  • Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handele es sich um Normsetzung, die nach dem Demokratieprinzip die Befassung des  zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung konnte in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2008 und VTV 2010 nicht festgestellt werden (formaler Verstoß).                                                                                                                                                                                                                                                               
  • Für die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2008, 2010 und 2014 war die nach dem damals geltenden § 5 Abs.1 Ziffer 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) für eine Allgemeinverbindlicherklärung geltende Voraussetzung nicht feststellen: Es war nicht nachgewiesen, dass im fraglichen Zeitraum die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu klar, dass bei der Feststellung dieser 50 %-Quote die in den sogenannten AVE-Einschränkungen ausgenommenen Betriebe/Arbeitgeber mit zu berücksichtigen sind.  

Die vorgenannten Beschlüsse haben weitreichende Konsequenzen und sind geeignet, die Tariflandschaft des Baugewerbes und im Umfeld der Bautarifverträge zu erschüttern. Welche Konsequenzen sich in den Einzelheiten ergeben, ist derzeit noch gar nicht absehbar und hierzu muss sicherlich die bisher noch nicht vorliegende Beschlussbegründung abgewartet werden. 

 

Auf die folgenden Konsequenzen ist jedoch schon heute hinzuweisen:

 

  1. Die beiden BAG-Entscheidungen betreffen Betriebe, die nur über die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge tarifgebunden waren (Nicht-Mitgliedsbetriebe), von der SOKA-Bau in Anspruch genommen wurden oder dorthin Beiträge bezahlt haben. Nicht betroffen sind also Mitgliedsbetriebe eines der tarifschließenden Bauverbände oder eines Verbandes, der wiederum Mitglied im Zentralverband Deutsches Baugewerbe oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie war (mittelbare Mitgliedschaft). Solche Mitgliedsbetriebe sind über die Mitgliedschaft tarifgebunden.                                                                          
  2. Die SOKA-Bau kann nach den BAG-Entscheidungen für die oben genannten Zeiträume von Nicht-Mitgliedsbetrieben keine Beiträge einfordern. Soweit Nicht-Mitgliedsbetriebe für diese Zeiträume Beiträge bezahlt haben, können diese möglicherweise zurückgefordert werden. Die Einzelheiten zu den Rückforderungsansprüchen und einer Rückabwicklung sind noch weitgehend ungeklärt. Insbesondere ist offen, ob und welche Gegenansprüche von der SOKA-Bau geltend gemacht werden können (Erstattungsleistungen, geleistete Rentenzahlungen).                                                                                                             
  3. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen durch das Bundesarbeitsgericht wirkt für und gegen Jedermann und hat deshalb zur Folge, dass die oben genannten Nicht-Mitgliedsbetriebe (nicht verbandsgebundene Betriebe) für die genannten Zeiträume nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassen des Baugewerbes waren und möglicherweise Rückforderungsansprüche haben. Welche Verjährungsfristen für die wechselseitigen Rück-forderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Die Regel-verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsgläubiger vom Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Geht man davon aus, dass die erforderliche Kenntnis erst im Jahre 2016 erlangt wurde, so könnten Ansprüche bis zu 10 Jahre zurück geltend gemacht werden.                                                                                                                                                            
  4. In der Presseerklärung zu den Beschlüssen des BAG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht berührt werden und eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch eine sogenannte Restitutionsklage nicht möglich ist.                                                                                                                                                                                                                
  5. Die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft für die Kalenderjahre ab 2015 ist von den Beschlüssen nicht betroffen. Zum einen war die zuständige Bundesministerin mit der AVE 2015 befasst und zum anderen wurde der oben genannte § 5 Abs.1 Ziffer 1 TVG mit Geltung ab 16.08.2014 geändert und die 50 %-Quote ist abgeschafft.

  

Konsequenzen:

 

Für nicht bauverbandsgebundene Betriebe besteht für die Zeit 10/2007 bis 12/2011 und 01/2014 bis 12/2014 keine Tarifbindung an die Bautarifverträge über eine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau.

 

Für diese Zeit hat die SOKA-Bau keine Ansprüche und eventuell in dieser Zeit entrichtete Beiträge und empfangene Leistungen können möglicherweise zurückgefordert werden. 

 

Für die Geltendmachung eventueller Ansprüche sind Verjährungsfristen zu beachten; möglicherweise können Ansprüche bis zu 10 Jahre zurückreichend geltend gemacht werden. Da der Verjährungsbeginn aber noch nicht endgültig geklärt ist, sollte die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche noch vor dem Jahreswechsel vorsorglich gehemmt werden.

 

Soweit Beiträge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bezahlt wurden, gibt es voraussichtlich keine Möglichkeit der Rückforderung. Eine sogenannte Restitutions-klage ist nach Auffassung des BAG nicht möglich. 

 

Wer ganz sicher gehen will, sollte auch diese Möglichkeit dessen ungeachtet in Betracht ziehen, zumal die ausführliche Beschlussbegründung bisher nicht vorliegt. Die Restitutionsklage muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben werden und die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. 

Sicherheitshalber muss der Beginn der Monatsfrist mit dem 21.09.16 angesetzt werden, so dass die Frist für die Einreichung der Restitutionsklage am 21.10.2016 abläuft. 

 

Für die Kalenderjahre ab 2015 ist derzeit von einer rechtswirksamen AVE auszugehen. 

Betriebe, die unter den Geltungsbereich des VTV-Bau fallen, „entkommen“ der SOKA-Bau auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen der „Großen Einschränkungsklausel“ gegeben sind; in diesem Falle ist die an sich wirksame AVE eingeschränkt.

 

Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2014 – 5 Sa 1251/13.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt. (Revision eingelegt)

 

BAG, Urteil vom 10. April 2014 – 2 AZR 647/13

1. Auch eine "hilfsweise" oder "vorsorglich" erklärte Kündigung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie steht unter einer - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs.2 BGB. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.


2. Auch eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert.


BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11.

Eine Kündigung ist bestimmt und unmissverständlich zu erklären. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

 

Nach der bisher herrschenden Meinung war eine Kündigung“ nächstmöglichen Termin“ in aller Regel als Kündigung zum richtigen Zeitpunkt auszulegen und damit wirksam. Das BAG hat dies im jüngsten Urteil vom 10.4.2014 auch noch so entschieden.

 

Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesarbeitsgericht in den beiden oben zitierten Entscheidungen ausdrücklich verlangt, dass bei der ordentlichen Kündigung dem Kündigungsempfänger entweder die Dauer der Kündigungsfrist bekannt ist oder jedenfalls für ihn bestimmbar ist.

Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt danach voraus

 

  • dass in der Kündigung die Kündigungsfrist angegeben wird oder
  • dass in der Kündigung der Kündigungstermin mitgeteilt wird oder
  • der Kündigungsempfänger den gewollten Beendigungszeitpunkt aus den ihm bekannten Begleitumständen und Vertragsunterlagen ermitteln kann.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf verschärft diese Anforderungen: Zwar berücksichtigt auch das LAG Düsseldorf die dem Empfänger bekannten Begleitumstände. Während aber das BAG recht geringe Anforderungen an die Frage stellt, wann die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bestimmbar ist, verlangt das LAG Düsseldorf, das sich aus dem Kündigungsschreiben selbst Fakten oder Begleitumstände ergeben, aus denen sich die Kündigungsfrist eindeutig ermitteln lässt.


Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht dem folgt oder aber die in der Literatur festgestellte Tendenz des 2. Senats fortgeführt wird, in Zukunft möglicherweise auf die Erkennbarkeit des Beendigungszeitpunkt für den Arbeitnehmer als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung ganz zu verzichten(Anmerkung Hamann/Rudnik, AnwZert ArbR 7/2015).

 

Zu beachten ist, dass auch die Frage, ob eine ordentliche Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist im Regelfall als eine solche mit richtiger Kündigungsfrist ausgelegt werden kann, vom 2. Senat des BAG anders beurteilt wird als vom 5. Senat.

Während der 2. Senat die Auslegung mit richtiger Kündigungsfrist zulässt (BAG, Urteil vom 15.12.2005-2 AZR 148/05), lehnt der 5. Senat die Möglichkeit einer solchen Auslegung der Kündigungserklärung ab (BAG, Urteil vom 15.5.2013 – 5 AZR 130/12).

 

In jedem Falle muss im Hinblick auf diese Rechtsprechung bei Abfassung der Kündigungserklärung klargestellt werden, dass es sich um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist handeln soll und dass der zutreffende Beendigungstermin angegeben wird.

Formulierungsvorschlag von Hamann/Rudnik, AnwZert ArbR 7/2015:

„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unseres Erachtens ist dies der 31.5.2015.“

 

Ergänzend könnte angegeben werden, aus welchen Vorschriften (BGB oder Tarifvertrag) sich die Kündigungsfrist ergibt.