SOKA Bau: Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Die Soka Bau kann nach § 20 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Verzugszinsen in Höhe von 0,9 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges geltend machen. Bis zum Jahre 2018 waren sogar Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung je angefangenem Monat des Verzuges vorgesehen.

 

 

Somit droht Arbeitgebern, die von der Soka Bau rückwirkend (in der Regel für vier Jahre) auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden, die Zahlung zunächst verweigern, letztendlich dann aber zur Zahlung verpflichtet oder verurteilt werden, neben der Beitragsforderung eine erhebliche Mehrforderung aus den genannten Verzugszinsen.

 

 

Die Höhe der tariflich festgelegten Verzugszinsen wird immer wieder als „sittenwidrig“ beanstandet, ist jedoch jetzt wieder vom Bundesarbeitsgericht als rechtswirksam akzeptiert worden:

 

Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB (BAG, Urteil vom 28. August 2019 – 10 AZR 549/18).