Recht der Sozialkassen der Bauwirtschaft


SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatz-versorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Beides sind sogenannte gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft und Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs.2 Tarifvertragsgesetz (TVG). Es handelt sich somit nicht um staatliche oder mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Gebilde.

 

Aufgrund der weiten Fassung des Geltungsbereiches der Bautarifverträge unterliegen eine Vielzahl von Branchen und Gewerken zunächst den Geltungsbereich Bestimmungen der Bautarifverträge und somit auch dem für die Ansprüche der SOKA Bau maßgeblichen Verfahrenstarifvertrag (VTV-Bau). 

 

Dies betrifft Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie (Tischler, Fertigbau usw.), der Metall- und Elektroindustrie, des Maler- und Lackiererhandwerks, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und andere.

Hier ist jeweils zu klären, ob eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Bautarifverträge greift oder eine Einschränkung der Allgemeinverbindlich-erklärung (AVE) der Bautarifverträge relevant ist.

 

Unsere Mandanten sind häufig Mitglied in den genannten Verbänden, insbesondere im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, in der BIG - Bundesweite Interessengemeinschaft Trockenbau e. V., im BDF - Bundesverband Deutscher Fertigbau oder im Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH).

 

Wir vertreten die Betriebe in diesem speziellen Rechtsgebiet gegenüber der SOKA-Bau umfassend, sowohl außergerichtlich, wie auch in den gerichtlichen Auseinandersetzungen bei den zuständigen Arbeitsgerichten in Wiesbaden und Berlin. 

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Andreas Merz