BAG erschüttert AVE zum SOKA-Bau Tarif - Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 21.September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) mehrere Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) für rechtsunwirksam erklärt (Pressemitteilungen hier und hier).

 

Von diesen Beschlüssen betroffen sind die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15.Mai 2008, vom 20.Juni 2010 und vom 17.März 2014.

Danach sind die SOKA-Bau Tarifverträge für die folgenden Zeiträume nicht rechtswirksam allgemeinverbindlich erklärt worden:

 

  • Oktober 2007 bis Dezember 2011 und
  • Januar 2014 bis Dezember 2014.

 

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidungen nach der bisher vorliegenden Presseerklärung im Wesentlichen wie folgt:

 

  • Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handele es sich um Normsetzung, die nach dem Demokratieprinzip die Befassung des  zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales erfordert. Eine solche Befassung konnte in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2008 und VTV 2010 nicht festgestellt werden (formaler Verstoß).                                                                                                                                                                                                                                                               
  • Für die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2008, 2010 und 2014 war die nach dem damals geltenden § 5 Abs.1 Ziffer 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) für eine Allgemeinverbindlicherklärung geltende Voraussetzung nicht feststellen: Es war nicht nachgewiesen, dass im fraglichen Zeitraum die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigt haben. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu klar, dass bei der Feststellung dieser 50 %-Quote die in den sogenannten AVE-Einschränkungen ausgenommenen Betriebe/Arbeitgeber mit zu berücksichtigen sind.  

Die vorgenannten Beschlüsse haben weitreichende Konsequenzen und sind geeignet, die Tariflandschaft des Baugewerbes und im Umfeld der Bautarifverträge zu erschüttern. Welche Konsequenzen sich in den Einzelheiten ergeben, ist derzeit noch gar nicht absehbar und hierzu muss sicherlich die bisher noch nicht vorliegende Beschlussbegründung abgewartet werden. 

 

Auf die folgenden Konsequenzen ist jedoch schon heute hinzuweisen:

 

  1. Die beiden BAG-Entscheidungen betreffen Betriebe, die nur über die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge tarifgebunden waren (Nicht-Mitgliedsbetriebe), von der SOKA-Bau in Anspruch genommen wurden oder dorthin Beiträge bezahlt haben. Nicht betroffen sind also Mitgliedsbetriebe eines der tarifschließenden Bauverbände oder eines Verbandes, der wiederum Mitglied im Zentralverband Deutsches Baugewerbe oder im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie war (mittelbare Mitgliedschaft). Solche Mitgliedsbetriebe sind über die Mitgliedschaft tarifgebunden.                                                                          
  2. Die SOKA-Bau kann nach den BAG-Entscheidungen für die oben genannten Zeiträume von Nicht-Mitgliedsbetrieben keine Beiträge einfordern. Soweit Nicht-Mitgliedsbetriebe für diese Zeiträume Beiträge bezahlt haben, können diese möglicherweise zurückgefordert werden. Die Einzelheiten zu den Rückforderungsansprüchen und einer Rückabwicklung sind noch weitgehend ungeklärt. Insbesondere ist offen, ob und welche Gegenansprüche von der SOKA-Bau geltend gemacht werden können (Erstattungsleistungen, geleistete Rentenzahlungen).                                                                                                             
  3. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen durch das Bundesarbeitsgericht wirkt für und gegen Jedermann und hat deshalb zur Folge, dass die oben genannten Nicht-Mitgliedsbetriebe (nicht verbandsgebundene Betriebe) für die genannten Zeiträume nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassen des Baugewerbes waren und möglicherweise Rückforderungsansprüche haben. Welche Verjährungsfristen für die wechselseitigen Rück-forderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Die Regel-verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsgläubiger vom Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Geht man davon aus, dass die erforderliche Kenntnis erst im Jahre 2016 erlangt wurde, so könnten Ansprüche bis zu 10 Jahre zurück geltend gemacht werden.                                                                                                                                                            
  4. In der Presseerklärung zu den Beschlüssen des BAG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht berührt werden und eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch durch eine sogenannte Restitutionsklage nicht möglich ist.                                                                                                                                                                                                                
  5. Die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Verfahrenstarifverträgen der Bauwirtschaft für die Kalenderjahre ab 2015 ist von den Beschlüssen nicht betroffen. Zum einen war die zuständige Bundesministerin mit der AVE 2015 befasst und zum anderen wurde der oben genannte § 5 Abs.1 Ziffer 1 TVG mit Geltung ab 16.08.2014 geändert und die 50 %-Quote ist abgeschafft.

  

Konsequenzen:

 

Für nicht bauverbandsgebundene Betriebe besteht für die Zeit 10/2007 bis 12/2011 und 01/2014 bis 12/2014 keine Tarifbindung an die Bautarifverträge über eine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau.

 

Für diese Zeit hat die SOKA-Bau keine Ansprüche und eventuell in dieser Zeit entrichtete Beiträge und empfangene Leistungen können möglicherweise zurückgefordert werden. 

 

Für die Geltendmachung eventueller Ansprüche sind Verjährungsfristen zu beachten; möglicherweise können Ansprüche bis zu 10 Jahre zurückreichend geltend gemacht werden. Da der Verjährungsbeginn aber noch nicht endgültig geklärt ist, sollte die Verjährung eventueller Rückforderungsansprüche noch vor dem Jahreswechsel vorsorglich gehemmt werden.

 

Soweit Beiträge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bezahlt wurden, gibt es voraussichtlich keine Möglichkeit der Rückforderung. Eine sogenannte Restitutions-klage ist nach Auffassung des BAG nicht möglich. 

 

Wer ganz sicher gehen will, sollte auch diese Möglichkeit dessen ungeachtet in Betracht ziehen, zumal die ausführliche Beschlussbegründung bisher nicht vorliegt. Die Restitutionsklage muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat erhoben werden und die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. 

Sicherheitshalber muss der Beginn der Monatsfrist mit dem 21.09.16 angesetzt werden, so dass die Frist für die Einreichung der Restitutionsklage am 21.10.2016 abläuft. 

 

Für die Kalenderjahre ab 2015 ist derzeit von einer rechtswirksamen AVE auszugehen. 

Betriebe, die unter den Geltungsbereich des VTV-Bau fallen, „entkommen“ der SOKA-Bau auch weiterhin, wenn die Voraussetzungen der „Großen Einschränkungsklausel“ gegeben sind; in diesem Falle ist die an sich wirksame AVE eingeschränkt.