Unsere Kanzlei hat in einem aktuellen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Maut-Nacherhebungsbescheid erwirkt. Im Mittelpunkt stand eine Fahrt eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs mit einer Fahrzeugkombination unter 7,5 Tonnen, die zum Transport von Arbeitsmaschinen zu einer Baustelle genutzt wurde.
Das Gericht folgte unserer Argumentation: Diese Nutzung fällt unter die „Handwerkerausnahme“ des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG).
Entscheidend war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Garten- und Landschaftsbauberufs mit einem Handwerksberuf mautrechtlich vergleichbar ist, und dass der Transport nur Nebenleistung zur eigentlichen, mit dem Handwerk vergleichbaren Tätigkeit am Einsatzort war (VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - VG 38 L 127/26, noch nicht rechtskräftig).
Was bedeutet das für den GaLaBau?
- Der Garten- und Landschaftsbau ist zwar kein Handwerk im klassischen Sinne der Handwerksordnung, weist jedoch nach Tätigkeit und Ausbildung eine deutliche handwerksnahe Prägung auf.
- Werden Material, Ausrüstungen oder Maschinen mit leichten bis mittelschweren Fahrzeugen (unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse) zur Baustelle verbracht, kann die Mautbefreiung greifen – sofern der Transport nicht als eigenständige gewerbliche Transportleistung erfolgt.
Warum die Entscheidung überzeugt:
- Das Gericht stellte auf die reale Tätigkeit am Einsatzort ab: Herstellung und Bearbeitung von Werken vor Ort, überwiegend manuell und fachkundig, nicht industriell.
- Verwaltungsinterne Listen sind hierfür nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr die gesetzliche Ausnahmeregelung und deren Sinn und Zweck, nämlich die Entlastung solcher Betriebe, deren Tätigkeit typischerweise den Transport als bloße Nebenleistung erfordert.
- Die Begründung des Verwaltungsreichts ist einleuchtend wie nachvollziehbar – sie verbindet Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm mit der berufspraktischen Realität des GaLaBau.
Übertragbarkeit auf weitere Berufe:
Die Kernaussage lässt sich unseres Erachtens auch auf andere Berufe übertragen, deren Tätigkeit handwerksähnlich geprägt ist und bei denen der Transport von Material oder Maschinen lediglich Mittel zum Zweck der Werkleistung vor Ort ist. In Betracht kommen insbesondere:
- Ausbau- und Montagegewerke außerhalb der HwO-Rolle, etwa Trocken- und Montagebau-Teams, die mit leichten Fahrzeugen Werkzeuge/Material zum Einsatzort bringen.
- Veranstaltungstechnik und Bühnenbau, wenn Auf- und Abbauleistungen mit handwerklichem Schwerpunkt im Vordergrund stehen.
- Metall- und Holzmontagebetriebe mit individueller Fertigung/Montage vor Ort (z. B. Zaun-, Tor- oder Geländermontage).
- Fachbetriebe für Außenanlagenpflege und -bau, Baumpflege und Spielplatzmontage.
- Spezialisierte Reinigungs- und Sanierungsleistungen mit handwerklicher Werkleistung (z. B. Stein- und Fassadensanierung), sofern der Transport nur Nebenleistung ist.
Gern prüfen wir, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt und vertreten Sie gegenüber dem BALM und vor den Verwaltungsgerichten. Sprechen Sie uns an – wir sichern Ihre Rechte effizient und mit klarer Strategie.
