Weiteres Urteil des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) bei Immobiliardarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) die Anforderungen an die Transparenz von Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) in Immobiliardarlehensverträgen präzisiert. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und verdeutlicht, dass Banken klare und verständliche Angaben zur Berechnungsmethode machen müssen, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können. Dies hat weitreichende Auswirkungen für Darlehensnehmer und Banken.

 

Ein Verbraucher klagte gegen eine Bank, die ihm nach vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliardarlehens eine VFE von EUR 7.600,16 sowie EUR 150 Institutsaufwand berechnet hatte. Der Darlehensvertrag vom 5. August 2016 sah eine Zinsbindung bis 2026 vor. Der Kläger forderte die Rückerstattung der gezahlten Beträge, da die Vertragsklausel zur Berechnung der Entschädigung nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen genüge. Während das Landgericht Hannover der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Celle sie teilweise ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das landgerichtliche Urteil wieder her.

 

Der BGH prüfte die Klausel des Darlehensvertrages zur VFE an den Vorgaben des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Diese fordern, dass die Berechnungsmethode für Verbraucher klar und verständlich dargestellt wird. Die Klausel beschrieb zwar die Verwendung der Aktiv-Passiv-Methode, enthielt allerdings keine kurze Zusammenfassung der Differenzrechnung dieser Berechnungsmethode. Der BGH stellte fest, dass aus diesem Grund die beklagte Bank ihren Kunden nur unzureichend über die Berechnung der VFE informiert habe. Dies führt zu einem Ausschluss des Anspruchs der Bank auf die Entschädigung ausschließe.

 

Das Urteil stärkt die Position von Darlehensnehmern erheblich. Darlehensnehmer können möglicherweise bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern, wenn die in ihrem konkreten Fall im Darlehensvertrag enthaltene Vertragsklauseln nicht den Anforderungen des Gesetzes und des BGHs entsprechen. Das BGH-Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) unterstreicht die Bedeutung klarer und verständlicher Vertragsbedingungen im Bankrecht.