Neues Notvertretungsrecht für Ehegatten

Neues Notvertretungsrecht für Ehegatten

Seit dem 01.01.2023 gibt es nach dem neu geschaffenen § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. So kann ein Ehegatte, der aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann, vom anderen Ehegatten in Fragen der Gesundheitssorge vertreten werden. Das Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate und es gibt wichtige Einschränkungen. So gilt das Notvertretungsrecht dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben oder wenn eine andere Person eine Vollmacht für die Gesundheitssorge hat. Ebenso besteht das Notvertretungsrecht dann nicht, wenn der Vertretene die Vertretung abgelehnt hat.

 

Der behandelnde Arzt muss nicht nur prüfen, ob die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben sind, sondern sich auch vom Ehegatten bestätigen lassen, dass keiner der Ausschlussgründe vorliegt. Der Arzt muss gegebenenfalls auch im zentralen Vorsorgeregister Einsicht nehmen, um zu prüfen, ob dort ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht eingetragen ist. Das Notvertretungsrecht ist folglich mit einem erheblichen Aufwand für den behandelnden Arzt verbunden.

 

Aufgrund der bestehenden Einschränkungen, insbesondere der zeitlichen Befristung des Notvertretungsrechts, sollte gut geprüft werden, ob nicht eine notarielle General-/Vorsorgevollmacht der bessere Weg ist, da diese unbefristet gilt und in der Vollmacht vor allem auch die Regelungsbereiche außerhalb der Gesundheitssorge geregelt werden können. Es bietet sich deshalb an, sich zu diesem Thema durch einen Anwalt oder Notar beraten zu lassen.