BGH entscheidet zu Gunsten der Kunden bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Mit Urteil vom 04.05.2022 zu Az. XII ZR 64/21 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kunden eines Fitnessstudios keine Mitgliedsbeiträge für die Zeit bezahlen müssen, in der das Fitnessstudio aufgrund der staatlichen Corona-Maßnahmen geschlossen war.

 

In dem konkreten Fall ging es um die Monatsbeiträge aufgrund eines Fitnessstudiovertrages für den Zeitraum 16.03.2020 bis 04.06.2020. Das Fitnessstudio hatte die monatlichen Beiträge weiterhin vom Konto des Kunden eingezogen.

 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dem Kunden gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 und 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zusteht. Aufgrund der staatlich angeordneten Schließung war es dem Inhaber des Fitnessstudios unmöglich, seine Leistung zu erbringen. Aus diesem Grund hat er auch keinen Anspruch auf Gegenleistung.

 

Dieses Urteil dürfte auf alle vertraglichen Mitgliedschaften von Kunden in Fitnessstudios, Musikschulen, Yoga-Studios und ähnlichen Einrichtungen übertragbar sein.

 

Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, bereits bezahlte Beträge zurückzuerhalten.