Käufer von Diesel-Fahrzeugen haben Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit drei Urteilen am 24.05.2019 den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stattgegeben. In den Urteilen wurden die beklagten Autohäuser zur Lieferung von fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt. Die Kläger müssen in diesem Zusammenhang die gekauften Dieselfahrzeuge zurückgeben.

 

Die Kläger forderten von den beklagten Autohändlern die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mit einem Motor aus der Baureihe EA189 ausgestatteten Dieselfahrzeuges. Die Kläger hatten 2009, 2011 und 2013 Fahrzeuge der Modellreihen Touran und Sharan sowie einen Audi A3 erworben und seither auch genutzt. Im ersten Halbjahr 2016 verlangten sie die Nachlieferung von Neufahrzeugen aus der aktuellen Serienproduktion und boten die Rückgabe ihrer eigenen Dieselfahrzeuge an.

 

Bisher konnten sich die Verkäufer von Dieselfahrzeugen darauf berufen, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges für sie unmöglich sei, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art produziert werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges einer nachfolgenden Produktserie sei unverhältnismäßig, da zur Beseitigung des Mangels zwischenzeitlich ein Software-Update zur Verfügung stehe.

 

Dieser Argumentation hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nun jedoch eine Absage erteilt. Den Klägern stehen Ansprüche jeweils auf Neulieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des jeweiligen Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zu. Die Fahrzeuge waren bereits bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt deren Nacherfüllungsverlangen aufgrund der unzulässigen Abschaltsoftware mit einem Sachmangel behaftet. In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2019 zu Az. VIII ZR 225/17, in dem ausgeführt wurde, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges umfassen kann. Die Ersatzlieferung eines Neufahrzeuges ist für den Verkäufer auch nicht mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich. Die beklagten Autohäuser können die Käufer zur Nachbesserung bzw. Beseitigung des Mangels nicht auf die entwickelten Software-Updates verweisen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit einer Ersatzlieferung ist der Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch eine Nachbesserung durch Software-Updates nicht möglich. Aber auch unabhängig von diesem Aspekt ergibt die Interessenabwägung und die Würdigung „aller maßgeblichen Umstände der entschiedenen Einzelfälle“, dass in diesen Fällen die vom Käufer beanspruchte Ersatzlieferung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.

 

Die Käufer sind auch nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund der mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer verpflichtet.

 

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Mit diesem Urteil setzt sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Diesel-Skandal fort. Es lohnt sich somit auch weiterhin, als Eigentümer und/oder Besitzer eines betroffenen Dieselfahrzeuges seine Ansprüche prüfen zu lassen.