Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Pauschalurlaubern

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.07.2018 zu Aktenzeichen X ZR 96/17 entschieden, dass ein Reiseveranstalter einer Familie die Mehrkosten für den Ersatzflug erstatten muss, den die Familie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Rückfluges in Eigenregie gebucht hat.

 

Ursprünglich war der Rückflug der Pauschalreise von Antalya nach Frankfurt/Main für den 07.10.2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde den Reisenden am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund technischer Probleme um gut zwei Stunden verzögert. Darüber hinaus wird der Zielflughafen des Rückfluges Köln statt Frankfurt/Main sein. Anschließend sollten die Reisenden mit einem Bus nach Frankfurt gebracht werden. Hierbei würde insgesamt eine Ankunftsverspätung von ca. 6,5 Stunden eintreten. Daraufhin buchte die 4-köpfige Familie in Eigenregie ohne vorherige Rücksprache mit dem Reiseveranstalter bei einer anderen Fluggesellschaft für den selben Abend einen Flug nach Frankfurt/Main. Der BGH hat nun entschieden, dass der Reiseveranstalter diese Kosten erstatten muss.

 

Ursprünglich war die Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hatte auch noch dem Reiseveranstalter Recht gegeben, da die Familie es versäumt hätte, den Reiseveranstalter ggf. telefonisch zur Organisation eines anderen Fluges aufzufordern.

 

Der BGH hat nun entschieden, dass die Familie die Kosten des selbstgebuchten Rückfluges vom Reiseveranstalter ersetzt bekommt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieses Urteils nicht entschieden wurde, ob ein Reisender seinen Reiseveranstalter nochmals telefonisch zur Organisation einer anderen Reisemöglichkeit auffordern muss. Denn bereits der unterlassene Hinweis auf diese mögliche Pflicht würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB–InfoV darstellen. Im entschiedenen Fall hatte der Reiseveranstalter seine Kunden nicht darauf hingewiesen, dass diese ihn bei Reisemängeln zunächst zur Beseitigung des Mangels auffordern müssen. Vor diesem Hintergrund spielte es keine Rolle, ob eine Aufforderung erfolgt ist oder nicht.

 

Der BGH setzt hiermit seine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte von Reisenden fort. Insoweit kann sich die Prüfung von Ansprüchen gerade im Zusammenhang mit Flugreisen nach der Urlaubsreise durchaus lohnen.