Landgericht Stuttgart setzt verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu vom sog. Abgasskandal betroffene Dieselfahrzeuge fort

Das Landgericht Stuttgart hat sich über Jahrzehnte den Ruf erarbeitet, ein eher „verbraucherfreundliches“ Gericht zu sein. Dies wird auch wieder durch die aktuelle Rechtsprechung zum Dieselskandal deutlich.

 

Das Landgericht Stuttgart hat nun wiederholt entschieden, dass Käufern von Fahrzeugen mit eingebauter Manipulationssoftware Gewährleistungsansprüche zustehen. So hat das Landgericht Stuttgart bspw. im Urteil vom 12. Januar 2018 zu Az. 19 O 66/17 entschieden, dass durch eine eingebaute Manipulationssoftware ein Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt. Zwar eignet sich das Fahrzeug trotz der manipulierten Abgassoftware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung, aber das Fahrzeug hat nicht die Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich ist. Die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung ist gemäß der EG Verordnung Nr. 715/2007 verboten. Auch der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte, die sich aus der Zulassungsbescheinigung I ergeben und teilweise auch im technischen Datenblatt festgehalten sind, nicht nur durch eine Manipulationssoftware auf dem Prüfstand eingehalten werden, sondern auch im täglichen Betrieb. Der Mangel ergebe sich daraus, dass der entsprechende Diesel-Motor die Vorgaben nur unter Laborbedingungen und nur aufgrund der diese Prüfung erkennenden manipulierten Software einhält. Auch die Notwendigkeit eines Softwareupdates oder einer sonstigen Nachrüstung stellt ein Mangel dar.

 

Am 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit zwei Urteilen grundsätzlich den Weg zu Fahrverboten für Dieselfahrzeuge freigemacht. Auch wenn nicht vor September 2018 mit Fahrverboten zu rechnen ist, so werden doch zahlreiche Verbraucher mit der Tatsache konfrontiert werden, mit dem kürzlich erworbenen Fahrzeug nicht mehr in allen Innenstädte einfahren zu können. Für Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen besteht nach der Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart die Möglichkeit, den Verkäufer zu einer Nachrüstung des Fahrzeugs zu zwingen oder gar den Kaufvertrag rückabzuwickeln.