Bundesfinanzhof erkennt Zivilprozesskosten doch nicht als außergewöhnliche Belastungen an

Wir hatten an dieser Stelle über ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. Mai 2011 berichtet, wonach die Kosten von Zivilprozessen grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil vom 18.06.2015 wieder aufgegeben. Kosten für einen Gerichtsprozess können nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn nicht nur die Zahlungsverpflichtung sondern auch die Ursache bzw. der Streitgegenstand, welche zu den außergewöhnlichen Aufwendungen geführt haben, „zwangsläufig“ entstanden sind.  Diese Voraussetzungen sieht der Bundesfinanzhof nun bei Zivilprozessen regelmäßig nicht erfüllt.

 

Ein Ausnahmefall  liege nur dann vor, „wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse  in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.

 

Dies entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Der Bundesfinanzhof hat allerdings nicht definiert, wann eine Existenzgefährdung vorliegt. Somit bleibt diese Frage weiter offen. In nächster Zeit sind einige Entscheidungen hierzu zu erwarten, z.B. ob die Kosten eines Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

 

Wir werden selbstverständlich an dieser Stelle weiter darüber informieren.