Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen weiter im Fluss

Bisher hatte die Rechtsprechung Bausparkassen nur ein Recht zur Kündigung von vollständig bis zur Bausparsumme angesparten Bausparverträgen eingeräumt. Hierbei hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahre 2011 darauf abgestellt, dass bei der vollständigen Ansparung der Bausparsumme der Vertragszweck des Bausparvertrages - die Gewährung eines Bauspardarlehens - wegfällt und somit der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht. Dies ließ bisher den Schluss zu, dass bei nicht voll angesparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht. Nun haben einige Landgerichte Entscheidungen getroffen, wonach auch bei noch nicht voll besparten Bausparverträgen ein Kündigungsrecht zehn Jahre nach Zuteilungsreife besteht. Jedoch am 07.08.2015 hat das Amtsgericht Ludwigsburg, in dessen Gerichtsbezirk bekanntlich eine große Bausparkasse sitzt, entschieden, dass gerade die gesetzliche Vorschrift, auf welche sich die Landgerichte in den jüngeren Entscheidungen beziehen, auf Bausparverträge nicht anwendbar ist.

 

Insoweit ist die Rechtmäßigkeit einer von einer Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung weiterhin am individuellen Bausparvertrag zu prüfen. Ob der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht oder nicht, entscheidet sich maßgeblich an den Vertragsbedingungen des einzelnen Vertrages. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Bausparkasse ihre Verträge auch als Geldanlage angeboten haben oder den Anspruch auf das Bauspardarlehen in den eigenen Bedingungen selbst als unkündbar bezeichnet haben.